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Wer vorsätzlich
oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet.(§ 823 BGB)
Laut Gesetz ist
derjenige, der einem anderen einen Schaden zufügt, mit
seinem gesamten Vermögen zum Schadenersatz verpflichtet,
d. h. der Schädiger zahlt unter Umständen den Rest
seines Lebens einen solchen Schaden ab. Ist der
Schädiger mittellos, geht der Geschädigte möglicherweise
sogar leer aus.
Durch Abschluss
einer Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) kann man sich
vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen
eines fahrlässig geschädigten Dritten schützen. Der
Haftpflichtversicherer klärt, ob der Versicherungsnehmer
(VN) schadenersatzpflichtig ist und weist unberechtigte
Ansprüche ab. Der Versicherer übernimmt sowohl die
Regulierungs- als auch die Prozesskosten. Der
Versicherer führt im Namen des Versicherungsnehmers die
gerichtliche Auseinandersetzung, falls es soweit kommen
sollte.
Darüber hinaus
wird auch dem Geschädigten ein Schutz zuteil. Wenn seine
Ansprüche gegen den Schädiger berechtigt sind, kommt er
über dessen Haftpflichtversicherung auf jeden Fall zu
Schadenersatz, selbst dann, wenn der Schädiger über
keinerlei Vermögen verfügt, aus dem er Hätte
Schadenersatz leisten können.
Gegenstand der
Privat-Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson,
Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter oder
Eigentümer einer ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendeten Wohnung (dies bezieht sich z. B. auf die
Räum- und Streupflicht, Bau- und Instandsetzungsarbeiten
bis 10.000 Euro sowie die Vermietung einzelner Räume).
Darüber hinaus ist der Besitz und Gebrauch von
Fahrrädern mitversichert ebenso wie Sport und der
erlaubte, private Gebrauch von Schusswaffen, jedoch mit
Ausnahme der Jagd. Ebenfalls eingeschlossen ist die
Haftpflicht aus der Haltung von Haustieren unter
Ausschluss von Hunden, Pferden und Rindern. Gegen diese
Risiken kann man sich aber gesondert versichern.
Mitversichert ist auch die Verunreinigung und
Verseuchung von Gewässern, soweit diese nicht durch
Tankanlagen und ähnliches verursacht worden sind
(Anlagenrisiko).
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