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Im Falle eines Falles sind einige
Regeln zu beachten, damit Sie den
vereinbarten Schadenersatz erhalten.
Zügig kann die Versicherung einen
Schaden nur abwickeln, wenn sie
unverzüglich davon erfährt und die
erforderlichen Angaben über das
Schadenereignis und den
Schadenumfang erhält. Außerdem
benötigt der Versicherer immer die
Nummer des Versicherungsscheins.
Der Versicherer ist
so schnell wie möglich schriftlich über
einen Schaden zu informieren. Dafür gibt
es sogar Fristen: Laut
Versicherungsvertragsgesetz muss die
Anzeige des Versicherungsfalles binnen
drei Tagen erfolgen
(§ 92). In der Auto- und der
Privat-Haftpflichtversicherung wird das
großzügiger gehandhabt, aber auch hier
gilt: längstens eine Woche. Angaben über
Fristen finden Sie in den jeweiligen
Versicherungsbedingungen.
Neben einer
unverzüglichen Meldung über den Eintritt
des Versicherungsfalles ist der
Versicherungsnehmer ebenso verpflichtet,
an der Aufklärung des Tatbestandes
mitzuwirken sowie den Schaden in den
geringstmöglichen Grenzen zu halten.
Bei einem
Verkehrsunfall zum Beispiel sollten Sie
- die Personalien
der beteiligten Fahrer
- die Daten der
beteiligten Fahrzeuge (Wagentyp und
Kennzeichen)
- eventuell die
Personalien von Zeugen sowie
- eine
Beschreibung des Unfallherganges
notieren.
Auch Fotos von der
Unfallstelle - möglichst aus
verschiedenen Perspektiven - können sehr
nützlich sein. Bei unklarer Sachlage,
Personenschäden oder höheren Sachschäden
sollte die Polizei eingeschaltet werden.
Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers keine Schuldanerkenntnisse
abgeben oder Zahlungen leisten.
Schäden durch Feuer,
Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder
Raub müssen Sie unbedingt der Polizei
melden. Nach einem Einbruch sollten Sie
möglichst nichts anrühren oder
verändern, bis die Polizei eintrifft.
Der zuständigen Polizeidienststelle
müssen Sie eine Liste aller zerstörten
und verschwundenen Sachen vorlegen. Um
die Schadenhöhe nachweisen zu können,
sollten Sie - zumindest bei größeren und
teuren Anschaffungen - die Rechnungen
aufbewahren. Diese Anzeigepflicht gilt
selbstverständlich auch für die
Reisegepäckversicherung. Hier ist sogar
bei jedem Schaden im Hotel oder bei Bahn
und Fluggesellschaft eine Bescheinigung
des Unternehmens einzureichen.
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